Friesland Charter BEDINGUNGEN Gruppenunterkünfte

Diese Friesland Charter Bedingungen Gruppenunterkünfte sind im Einklang mit der Recron Bedingungen die Juni 1994 im Rahmen der Kommission für Verbraucherangelegenheiten der niederländischen Wirtschaftsrates und in enger Zusammenarbeit mit dem niederländischen Automobilklub ANWB und den niederländischen Verbraucherverbänden Consumentenbond und Kosumenten Kontakt aufgestellt worden. Alle Verträge bezüglich der Benutzung Gruppenunterkünfte unterliegen diese Bedingungen.

Artikel 1: Definitionen

In diesen Bedingungen bedeutet:


Artikel 2: Inhalt des Vertrages

  1. Der Unternehmer stellt für die vereinbarten Zwecke die vereinbarte Unterkunft zur Verfügung für die vereinbarten Periode.
  2. Der Vertrag wird auch getroffen auf Basis der vom Unternehmer an den Feriengast erteilten schriftlichen Auskünft, Prospekt(e) und/oder anderem Werbungsmaterial.
  3. Auf diesem Vertrag findet niederländisches Recht Anwendung.
  4. Der Vertragspartner ist verpflichtet, dem Unternehmer spätestens am Ankunftstag eine Liste der Gruppenteilnehmer zu übergeben.

Artikel 3: Ordnungsmäigkeit und Sicherheit

  1. Der Unternehmer hat Sorge zu tragen für die Ordnungsmäigkeit und Sicherheit von der zu Verfügung gestellten Unterkunft, ausser wenn er sich auf höhere Gewalt berufen kann.


Artikel 4: Preis
  1. Der vereinbarte Preis ist inklusiv Betriebskosten und andere hinzukommende kosten, mit Ausnahme der Touristensteuer und Endreinigung, es sei denn vorher etwas anders kenntlich gemacht ist.
  2. Sollten dem Unternehmer nach Festsetzung des Preises aufgrund einer Lastenerhöhung infolge einer Änderung von ebenfalls die den Vertragspartner und die Gruppenmitgleider mitbetreffenden Steuern, Abgaben u.ä. zusätzliche kosten entstehen, können letztere dem Vertragspartner in Rechnung gestellt werden.

Artikel 5: Bezahlung

  1. Der Vertragsparner muss die Zahlungen in Euro's entrichten unter beachtung von gestellten Terminen. Der totale Betrag mu spätestens am Ankunftstag im Besitz des Unternehmers sein falls nicht anders vereinbart.
  2. Falls der Unternehmer am Ankunftstag nicht im Besitz des total geschuldeten Betrages ist, ist der Unternehmer berechtigt, dem Vertragspartner und den Gruppenmitgliedern den Zugang zu seiner Unterkunft zu verweigern.
  3. Falls der Vertragspartner sich nicht an die Zahlungstermine hält, hat de Unternehmer das Recht, nach vorhergehender schriftlicher Manhnung, den Vertrag schriftlich aufzukündigen.
  4. Der Vertragsparner kann die Aufkündigung rückgängig machen durch nachträglich Erfüllung seiner Zahlungsverpflichtungen binnen Zehn Werktagen nach Ausstellungsdatum der schriftlichen Aufkündigung.
  5. Bei Überschreitung der vereinbarten Zahlungstermine wird dem Vertragspartner der gesetzliche Zinssatz in Rechnung gestellt, ab dem Datum, ab dem der Zahlungstermin verstreicht.

Artikel 6: Rücktritt

1. Der Vertragspartner ist befugt den Vertrag schriftlich zu kündigen. Der Vertragspartner schuldet dem Unternehmer einen Schadenersatz.

2a Rücktrittsregelung für eine grosse Gruppe.
Im Falle eines Rücktritts schuldet der Vertragspartner dem Unternehmer den folgenden Schadenersatz:
- Bei Rücktritt bis 6 Monate vor Vertragsbeginn 25% des vereinbarten Preises
- Bei Rücktritt bis 4 Monate vor Vertragsbeginn 50% des vereinbarten Preises

- Bei Rücktritt bis 2 Monate vor Vertragsbeginn 75% des vereinbarten Preises
- Bei Rücktritt innerhalb 2 Monate vor Vertragsbeginn 90% des vereinbarten Preises
-
Bei Rücktritt oder nichterscheinen am Tag des Vertragbeginnes schuldet der Vertragspartner den vereinbarten Preis.

2b Rücktrittsregelung für eine kleine Gruppe.
Im Falle eines Rücktritts schuldet der Vertragspartner dem Unternehmer den folgenden schadenersatz:
- Bei Rücktritt bis 3 Monate vor Vertragsbeginn 15% des vereinbarten Preises
- Bei Rücktritt bis 2 Monate vor Vertragsbeginn 50% des vereinbarten Preises
- Bei Rücktritt bis 1 Monat vor Vertragsbeginn 75% des vereinbarten Preises
- Bei Rücktritt innerhalb eines Monates vor Vertragsbeginn 90% des vereinbarten Preises
- Bei Rücktritt oder nichterscheinen am Tag des Vertragsbeginnes schuldet der Vertragspartner den vereinbarten Preis.

3. Wenn die Unterkunft durch einen anderen Vertragspartner für eine gleiche Periode oder für einen Teil diese Periode reserviert wird zu Gunsten von ebensoviel Personen oder weniger und kein anderer Teil der Unterkunft in dieser Periode verfügbar ist, wird der Schadenersatz nach abzug der Verwaltungsgebühren nach verhältnis rückerstattet. Die Verwaltungsgebühren betragen 5% des vereinbarten Preises, jedoch mindestens EUR 50,- und höchstens  EUR 100,-. Für eine kleine Gruppe kann aber der Minimalbetrag nie den vereinbarten Preis übersteigen.


Artikel 7: Hausregeln
  1. Der Vertragspartner und die Gruppenmitglieder sind angehalten den durch den Unternehmer aufgestellten Hausregeln, einschliesslich der Anmeldepflicht, nachzukommen.
  2. Der Unternehmer muss dem Vertragspartner die Hausregeln übergeben.
  3. Sollten die durch den Unternehmer aufgestellten Hausregeln und/oder der Vertrag nicht mit den geltenden RECRON-Bedingungen übereinstimmen und nachteilig für den Feriengast sein, gelten diese Bedingungen.
  4. Der Vertragspartner muss die Gruppenmitglieder über die geltenden Hausregeln informieren.

Artikel 8: Haftpflicht
  1. Der Unternehmer haftet nicht für Diebstal, Unfälle oder schäden auf, rund um und in seiner Unterkunft, im Besonderen nicht als Folge von falschem, unsachgemäem und unverständigem Gebrauch von Kuche und Inventar, auer wenn diese eine Folge von Fahrlässigkeit seitens des Unternehmers oder seines Personals sind.
  2. Der Vertragspartner haftet dem Unternehmer gegenüber für Schäden, die durch Zutun oder Versäumnisse von ihm und die Gruppenmitglieder, soferne der Schaden nicht dem Vertragspartner und/oder den Gruppenmitgliedern zuzurechnen ist.
  3. DerVertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder werden den Skipper was betrifft den Navigation gesetzlich anerkannen als Kaptitän des Schiffes.
  4. Die gesetzliche Haftung des Unternehmers deckt mindestens das Risiko, da billigerweise durch eine haftbarkeitsversicherung mit einem Mindestbetrag von EUR 1.000.000,- gedeckt werden kann.

Artikel 9: Zwischenzeitliche Kündigung und Räumung durch der Unternehmer bei Nichterfülling einer Leistung

  1. Falls der Vertragspartner und/oder (einer von) den Gruppenmietgliedern die Verpflichtungen aus den Vertrag, Bedingungen, Hausregeln oder den Vorschriften der zuständigen Behörde troz vorhergehender Warnung nicht oder nicht genügend nachkommen und zwar derart, da man nach den Mastaben von Recht und Billigkeit vom Unternehmer nicht verlangen kann den Vertrag fortzusetzen, dann hat der Unternehmer das Rechr deb Vertragspartner und /oder (einer von) den Grupopenmitgliedern die Unterkunft zu räumen und das Gelände auf den schnellsten Wege zu verlassen.
  2. Falls der Vertragspartner und/oder (einer von) den Gruppenmietgliedern der Unterkunft nicht enträumen, ist ser Unternehmer berechtigt auf Kosten des Vertragspartners der Unterkunft zu räumen.
  3. Wenn der Vertragspartner und/oder (einer von) den Gruppenmietgliedern der Auffassung ist , da der Unternehmer den Vertrag zu Unrecht gekündigt hat, hat er den Unternehmer dies unmittelbar mitzutteielen und die Steitigkeit einem Zivilrichter vorzulegen. Der Vertragspartner ist im Prinzip auch weiterhin verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu zahlen.

Artikel 10: Inkasso-spesen

Zu lasten des Vertragspartners bzw. des Unternehmers gehen die vom Unternehmer bzw. Vertagspartner nach einer Inverzusetzung billigerweise entstandene auergerichtlichen Kosten. Falls der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig beglichen ist, kann nach schriftlicher Aufforderung der gesetzliche Zinsprozentsatz über den Restbetrag in Rechnung gestellt werden.


Artikel 11: Vertagsauflösung

1. Falls die gemietete Unterkunft ohne Schuld des Unternehmers unbrauchbar wurde oder vorübergehend nicht bewohnt werden kann, haben sowohl Unternehmer als auch Vertragspartner das Recht den Vertrag aufzulösen. Falls die Unbrauchbarkeit oder die vorübergehende Nichtbewohnbarheit der Unterkunft dem Unternehmer zuzurechnen ist, kann der Vertragspartnet Schadenersatz fordern.

Falls möglich kann der Unternehmer dem Vertagspartner eine gleichwertige Erzatzunterkunft zum gleichen Preis anbieten. In diesem Fall kann der Vertragspartner wählen zwischen Vertragsauflösung oder Akzeptieren der Ersaztunterkunft.

Artikel 12: Streitigkeitem

  1. Alle Streitigkeiten. die mit dem Zustandekommem oder der Ausfühhrung der Verträge, auf die sich diese Bedingungen besiehen, einhergehen oder damit zusammenhängen, können der zuständige Richter als auch der Geschillencommissie Recreatie, Surinamestraat 24, NL-2585 GJ Den Haag vorgelegt werden.
  2. Falls der Vertragspartner und/oder (einer von) den Gruppenmitgliedern seine Beschwerde bei der Geschillencommissie anhängig macht, wird unbeschadet der Bestimmung in Art.9 Abs. 3 eine Streitigkeit innerhalb von zwei Monaten nach Entstehung seiner Beschwerde vorzugweise schriftlich dem Unternehmer vorgelegt.
  3. Wenn der Vertragspartner und/oder (einer von) den Gruppenmitgliedern einen Streitigkeit durch die Geschillencommissie behandelt haben will, ist der Unternehmer an diese Wahl gebunden.
  4. Wenn der Unternehmer eine Streitigkeit durch die Geschillencommissie behandelt haben will, slägt er dem Vertragspartner und/oder (einem von) den Gruppenmietgliedern schriftlich vor, die Streitigkeit durch die Geschillencommissie behandeln zu lassen. Der Vertragspartner und/oder (einer von) den Gruppenmietgliedern mu sich innerhalb fünf Wochen nach diesem Antrag schriftlich äuern, ob er die entstandene Streitigkeit durch die Geschillencommissie oder aber durch den zuständigen Richter behandeln lassen will. Hört der Unternehmer innehalb des obenerwähnten Termines nichts von der Wahl des Vertragspartners oder/und (eines von) den Gruppenmietgliedern dann ist der Unternehmer berechtigt die Streitigkeit dem zuständigen Richter vorzulegen.
  5. Die Geschillencommissie fällt ihre Entscheidungen gemä den in ihrer Satzung festgelegten Bestimmungen. Die Entscheidungen der Geschillencommissie haben die Form verbindlicher Empfehlungen. Für die Behandluneiner Streitigkeit ist eine Vergütung fällig.
  6. Wendet sich der Vertragspartner und/oder (einer von) den Gruppenmietgliedern an einen Zivilrichter, hat dies innerhalb von einem Jahr nach seinem ertsten Brief an den Unternehmer zu erfolgen.

Artikel 13: Änderungen
  1. Ungeachtet des in Absatz 1 Beschriebenen konnen der Konsument und der Unternehmer individuelle Vereinbarungen treffen, wobei von diesen Bedingungen zum Vorteil des Konsumenten abgewichen werden kann.

(c) 1994 / 2003 Friesland Charter