Friesland Charter

Vertragsbedingungen

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Das Garantiesystem von STO Garant:
Um der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungsverpflichtung zu entsprechen, nutzt Friesland Charter STO Garant für alle Pauschalreisen. Sie können dies auf der Teilnehmerseite von STO Garant überprüfen (www.sto-garant.nl/de/teilnehmer). Weitere Informationen über STO Garant stehen auf der Website www.sto-garant.nl/de.


Bei jedem (Reise-)Angebot von Friesland Charter wird für Sie deutlich angeführt, ob die Garantie von STO Garant anwendbar ist. In der Beschreibung des Garantiesystems erfahren Sie, was zum Leistungsumfang der Garantie gehört und welche Bedingungen dabei gelten. Dieses Garantiesystem steht auf der Website von STO Garant www.sto-garant.nl/de/downloads.


Wenn die Garantie von STO Garant für Ihre Buchung anwendbar ist, entrichten Sie den Reisebetrag nicht Friesland Charter, sondern zahlen ihn auf das Anderkonto der Stichting Derdengelden Certo Escrow ein, einem bei De Nederlandsche Bank (DNB, der niederländischen Zentralbank) und der Autoriteit Financiële Markten (AFM, der niederländischen Aufsichtsbehörde für Finanzmärkte) eingetragenen Zahlungsdienstleister. Diese Stiftung für Anderkonten garantiert Ihnen Ihren Reisebetrag bis zum Ende Ihrer Buchung. Werden aufgrund einer finanziellen Schieflage von Friesland Charter Leistungen nicht (vollständig und/oder rechtzeitig) erbracht, übernimmt STO Garant die Garantie. Der Garantieregelung entnehmen Sie, wie Sie Ihre Ansprüche in so einer Situation geltend machen.

 

Diese Bedingungen wurden in Zusammenarbeit mit dem niederländischen Verbraucherverband ‚Consumentenbond' und dem niederländischen Touringclub ANWB im Rahmen der Koordinationsgruppe Selbstregulierung des niederländischen Sozial- und Wirtschaftsrates erstellt und treten, auch für die laufenden Vertrage, am 1. Juli 2016 in Kraft.

Der niederländischsprachige Text ist geltend.  Im Falle von Gegensätzlichkeiten zwischen der deutschsprachigen und der niederländischsprachigen Fassung prävaliert die niederländischsprachige Fassung.

Artikel l:   Definitionen

In diesen Bedingungen sind nachstehend aufgeführte Begriffe wie folgt zu verstehen:
a.             Gruppenunterkunft/Konferenzort: die Gesamtheit oder ein Teil von Gebäuden, Fahrzeugen und/oder Unterkünften mit sämtlichem Zubehör, Inventar und mitgemieteten Gegenstanden
b.            Unternehmer:  Einrichtung oder Verein, der dem Vertragspartner die Gruppenunterkunft oder den Tagungsort zur Verfügung stellt
c.             Vertragspartner:  derjenige, der im Namen einer Gruppe den Vertrag abschließt;
d.  Gruppe:  die Gesamtzahl derer, die gemäß des Vertrags das Recht haben, sich in der Gruppenunterkunft oder dem Tagungsort aufzuhalten;
e.    Gruppenmitglieder:  diejenigen, die Teil der Gruppe sind;
f.     vereinbarter Preis:  die Vergütung, die für die Nutzung der Gruppenunterkunft/des Tagungsortes gezahlt wird; dabei muss schriftlich angegeben werden, was im Preis inbegriffen ist und was nicht;
g.    Kosten: alle Kosten für den Unternehmer, die   mit   der Betreibung des Erholungsbetriebs zusammenhangen
h.   Informationen: schriftliche oder elektronisch zur Verfügung gestellte Daten zur Nutzung der Gruppenunterkunft/des Tagungsortes, der Einrichtungen und die Regeln hinsichtlich des Aufenthaltes;
i.    Konfliktkommission: Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Geschillencommissie  Recreatie)  in  Den  Haag,  gebildet  von ANWB/Consumentenbond/R EC RON;
j.    Annullierung: die schriftliche Beendigung des Vertrages durch den Vertragspartner vor dem Eingangsdatum des Aufenthaltes
k.    ein   Konflikt:    wenn   eine   beim    Unternehmer   eingereichte Beschwerde des Urlaubers nicht zur Zufriedenheit der Parteien gelost wurde
Überall wo im Folgenden in den Bedingungen die Rede ist von Gruppenunterkunft, ist auch Tagungsort(e) gemeint.

Artikel 2:    Inhalt des Vertrages

1.    Der Unternehmer stellt der Gruppe für Erholungszwecke und/oder berufliche Zwecke, also nicht zur dauerhaften Bewohnung, die vereinbarte Gruppenunterkunft für den vereinbarten Zeitraum und zum vereinbarten Preis zur Verfügung.
2. Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Urlauber die schriftlichen Informationen, auf deren Grundlage dieser Vertrag abgeschlossen wird, dem Urlauber im Voraus zur Verfügung zu stellen. Der Unternehmer informiert den Vertragspartner frühzeitig schriftlich über mögliche Änderungen.
3.   Wenn die Informationen stark von den Informationen, die beim Vertragsabschluss zur Verfügung gestellt wurden, abweichen, hat der Urlauber das Recht, den Vertrag ohne Kosten zu annullieren.
4.    Der Vertragspartner ist verpflichtet, den Vertrag und die in den dazugehörigen Informationen enthaltenen Regeln zu erfüllen. Er ist dafür verantwortlich, dass die Gruppenmitglieder den Vertrag und die Regeln in den dazugehörigen Informationen erfüllen.
5.  Wenn der Inhalt des Vertrages und/oder der dazugehörigen Informationen mit den RECRON-Bedingungen im Widerspruch steht, dann gelten die RECRON-Bedingungen.  Dies schränkt nicht die Möglichkeit ein, dass der Vertragspartner   und der Unternehmer individuelle ergänzende Vereinbarungen treffen können, wobei zum Vorteil des Vertragspartners von diesen Bedingungen abgewichen werden kann.
6.    Der Unternehmer geht davon aus, dass der Vertragspartner diesen Vertrag mit der Zustimmung der Gruppenmitglieder eingeht.
7.   Der Vertragspartner ist verpflichtet, spätestens am Tag seiner Ankunft, dem Unternehmer eine Liste mit Gruppenmitgliedern auszuhändigen.

Artikel 3:    Dauer und Beendigung des Vertrages

Der Vertrag   endet von Rechts   wegen   nach dem   Verstreichen des vereinbarten Zeitraumes, ohne dass dafür eine Kündigung erforderlich wäre.

Artikel 4:    Preis und Preisänderung

1.   Der Preis wird   auf   der Grundlage   der zu dem   Zeitpunkt geltenden Tarife vereinbart, die vom Unternehmer festgelegt wurden.
2.   Wenn   nach   Festlegung   des  vereinbarten    Preises  für   den Unternehmer Extra-Kosten  entstehen in Folge einer  Änderung von   Lasten   und   Abgaben,   die   einen   direkten   Bezug  auf die    Unterkunft    oder   den    Vertragspartner    und/oder    die Gruppenmitglieder  haben,  können  diese dem  Vertragspartner auch nach Vertragsabschluss berechnet werden.

Artikel 5:    Bezahlung

1.    Der Vertragspartner hat die Zahlungen in Euro zu leisten, es sein denn, es wurde anders vereinbart.
2. Wenn der Vertragspartner, trotz vorheriger schriftlicher Mahnung, seine Zahlungsverpflichtung innerhalb von zwei Wochen nach der schriftlichen Mahnung nicht oder nicht ordnungsgemäß erfüllt,  ist der  Unternehmer berechtigt,  den Vertrag  mit  sofortiger  Wirkung   zu  kündigen,  unvermindert das Recht des Unternehmers auf vollständige Zahlung des vereinbarten  Preises.
3.   Wenn der Unternehmer am Anreisetag nicht im Besitz des gesamten verschuldeten Betrages ist, ist er berechtigt, dem Vertragspartner und den Gruppenmitgliedern den Zutritt zur Gruppenunterkunft zu verweigern, unvermindert das Recht des Unternehmers auf die vollständige Bezahlung des vereinbarten Preises.
4.    Die dem Unternehmer bei angemessener Handlungsweise nach einer lnverzugsetzung entstandenen außergerichtlichen Kosten gehen zu Lasten des Vertragspartners. Wenn der Gesamtbetrag nicht rechtzeitig bezahlt worden ist, wird nach schriftlicher Zahlungsaufforderung der gesetzlich festgelegte Zinssatz auf den noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.

Artikel 6: Annullierung

1.   Bei Annullierung hat der Vertragspartner dem Unternehmer eine Entschädigung zu zahlen.  Diese beträgt:
-   Bei    Annullierung   mehr    als    zwölf    Monate    vor   dem Eingangsdatum 10% des vereinbarten Preises;
-   Bei  Annullierung  zwischen  zwölf  und  sechs  Monaten  vor dem  Eingangsdatum  30% des vereinbarten Preises;
-   Bei Annullierung zwischen  vier und sechs Monaten vor dem Eingangsdatum  70% des vereinbarten Preises,
-   Bel Annullierung zwischen  zwei  und vier  Monaten  vor dem Eingangsdatum 80% des vereinbarten  Preises;
-   Bei  Annullierung   innerhalb   von  zwei   Monaten  vor  dem
Eingangsdatum 95% des vereinbarten  Preises;
-   Bei Annullierung am oder nach dem  Eingangsdatum 100%des vereinbarten  Preises.
2.   Bei einer Annullierung des Vertrages,  der von oder im  Namen einer   anderen   Person  als   einer   Rechtsperson   oder  einem Unternehmen  abgeschlossen  wurde,   ist  die  Entschädigung nach  Abzug  der Verwaltungskosten  im entsprechenden Verhältnis zu erstatten, wenn die Gruppenunterkunft für denselben   Zeitraum  oder  einen  Teil  davon  von  einer  dritten Partei reserviert wird. In allen anderen  Fällen wird die Entschädigung   im   entsprechenden   Verhältnis   nach   Abzug der Verwaltungskosten erstattet, wenn die Gruppenunterkunft auf Vorschlag des Vertragspartners  und  mit der  schriftlichen Zustimmung des  Unternehmers  von  einer  dritten  Partei  für denselben  Zeitraum oder einen  Teil davon reserviert wird.

Artikel 7:   Nutzung durch Dritte

1.   Die Nutzung   der   Gruppenunterkunft   durch Dritte   ist   nur erlaubt, wenn der Unternehmer schriftlich seine Zustimmung dazu erteilt hat.
2.   An die Erteilung der Zustimmung können Bedingungen gestellt werden, die   dann   im Voraus schriftlich festgelegt   werden müssen.

Artikel 8:   Vorzeitige Abreise des Vertragspartners

Der Vertragspartner hat den kompletten Preis Ober den vereinbarten Zeitraum zu entrichten.

Artikel 9:    Zwischenzeitliche Beendigung durch den Unternehmer und Räumung bei einer schuldhaften Nachlässigkeit und/oder unerlaubten Handlung

1.   Der Unternehmer kann den Vertrag mit sofortiger Wirkung kündigen:
a. Wenn der Vertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder trotz vorheriger schriftlicher Warnung die Verpflichtungen aus dem Vertrag sowie die Regeln in den dazugehörigen Informationen und/oder die Vorschriften der Behörden nicht oder unzureichend erfüllen oder so erfüllen, dass dem Unternehmer billigerweise nicht zugemutet werden kann, den Vertrag fortzusetzen.
b. Wenn   der Vertragspartner   und/oder   die   Gruppenmitglieder   trotz vorheriger schriftlicher Warnung den Unternehmer und/oder andere belästig/belästigen, oder wenn der Vertragspartner   und/oder die Gruppenmitglieder die gute Atmosphäre auf dem Gelände oder in der direkten Umgebung stört/stören:
c. Wenn der Vertragspartner und/oder die Gruppenmitglieder trotz vorheriger schriftlicher Warnung durch die Nutzung der Gruppenunterkunft im Widerspruch mit der Bestimmung des Geländes handelt/handeln;
2.   Wenn der Unternehmer die zwischenzeitliche Kündigung und Räumung wünscht, hat er dies dem Vertragspartner durch einen persönlich ausgehändigten Brief mitzuteilen.  In diesem Brief muss der Vertragspartner auf die Möglichkeit hingewiesen werden, die Streitigkeit der Konfliktkommission vorzulegen sowie auf den Zeitraum, wie beschrieben in Artikel 13 Absatz 3, der dabei berücksichtigt werden muss. Die schriftliche Warnung kann in dringenden Fällen unterlassen werden.
3.    Nach der Kündigung hat der Vertragspartner dafür zu sorgen, dass die Gruppenunterkunft geräumt ist und die Gruppe bzw. die entsprechenden Gruppenmitglieder   das Gelände   so schnell   wie möglich   verlassen, spätestens jedoch innerhalb von 4 Stunden.
4.   Wenn   der   Vertragspartner    seiner   Räumungsverpflichtung    nicht nachkommt, ist der Unternehmer berechtigt, die Gruppenunterkunft auf Kosten des Vertragspartners zu raumen.
5.   Der Vertragspartner ist im Prinzip verpflichtet, den vereinbarten Tarif zu bezahlen.

Artikel 10:   Gesetzgebung und Regeln

1.    Der Unternehmer hat jederzeit dafür zu sorgen, dass die Gruppenunterkunft sowohl   innen   wie außen alle   Umwelt-   und   Sicherheitsvorschriften erfüllt, die von den Behörden an die Gruppenunterkunft gestellt werden (können).
2.   Der Vertragspartner und die Gruppenmitglieder sind verpflichtet, alle in   der Gruppenunterkunft geltenden   Sicherheitsvorschriften   strikt zu   befolgen.   Der Vertragspartner und die Gruppenmitglieder sind auch dafür verantwortlich, dass Dritte, die ihn/sie besuchen und/ oder sich bei ihm/ihnen aufhalten, die auf dem Gelände geltenden Sicherheitsvorschriften strikt befolgen.

Artikel 11:  Instandhaltung und Anlage

1.    Der   Unternehmer    ist   verpflichtet, für   den   guten    Zustand   der Gruppenunterkunft und der zentralen Einrichtungen zu sorgen.
2.   Die Gruppe ist verpflichtet, die Gruppenunterkunft und das Gelände, die die Gruppenunterkunft umgibt, während der Laufzeit des Vertrages in demselben Zustand zu halten.
3.    Es ist dem Vertragspartner und den Gruppenmitgliedern nicht erlaubt, auf dem Gelände, das die Gruppenunterkunft umgibt, zu graben, Bäume zu fällen, Sträucher zu schneiden oder andere Aktivitäten dieser Art durchzuführen.

Artlkel  12:  Haftung

1.    Die gesetzliche Haftung des Unternehmers für anderen Schaden als Personenschaden und Schaden mit tödlichem Ausgang ist auf einen Höchstbetrag von € 455.000, - pro Vorfall beschränkt. Der Unternehmer ist verpflichtet, sich dagegen zu versichern.
2.   Der Unternehmer ist nicht für einen Unfall, Diebstahl oder Schaden auf seinem Gelände haftbar, es sei denn, dies ist die Folge von Mangeln, die dem Unternehmer zur Last gelegt werden können.
3.   Der Unternehmer ist nicht für Folgen extremer Wetter Verhältnisse oder andere Formen höherer Gewalt haftbar.
4.   Der Unternehmer ist für Störungen in den Versorgungseinrichtungen haftbar, es sei denn, es handelt sich um höhere Gewalt.
5.   Wenn der Betrieb der gemieteten   Gruppenunterkunft ohne Schuld des Unternehmers beendet wurde oder vorübergehend nicht aufrecht erhalten   werden   kann, sind    Unternehmer   und   Vertragspartner berechtigt, den Vertrag zu kündigen. Wenn die Beendigung des Betriebs der Gruppenunterkunft oder die vorübergehende Nichtnutzung der Gruppenunterkunft dem Unternehmer zur Last gelegt werden kann, kann der Vertragspartner eine Entschädigung verlangen.
6.   Der Vertragspartner haftet gegenüber dem Unternehmer für Schaden, der durch das Verrichten oder Unterlassen von Handlungen durch ihn selbst und/oder (ein) Gruppenmitglied{er) verursacht wurde{n), soweit es sich um Schaden handelt, der dem Vertragspartner und/oder einem der/den Gruppenmitglieder(n) zur Last gelegt werden kann.

Artikel 13:  Konfliktregelung

1.    Für   den   Urlauber   und   den   Unternehmer   sind   die   Urteile   der Konfliktkommission bindend.
2.   Auf alle Konflikte in Bezug auf den Vertrag ist das niederländische Recht anwendbar. Ausschließlich die Konfliktkommission oder ein niederländisches Gericht ist befugt, diese Konflikte zur Kenntnis zu nehmen.
3.   Im   Falle   eines Konfliktes, der die   Ausführung   dieses Vertrages betrifft, muss der Konflikt spätestens 12 Monate nach dem Datum, an dem der Urlauber die Beschwerde beim Unternehmer eingereicht hat, schriftlich oder in einer anderen von der Konfliktkommission zu bestimmender Form bei dieser anhängig gemacht werden. Wenn der Unternehmer einen Konflikt bei der Konfliktkommission anhängig machen will, muss er den Urlauber auffordern, sich innerhalb von fünf Wochen zu äußern, ob er vor der Konfliktkommission erscheinen möchte oder nicht.  Der Unternehmer muss dabei ankündigen, dass er sich nach dem Verstreichen der oben genannten Frist frei achtet, den Konflikt vor Gericht anhängig zu machen.  An den Stellen, an denen die Bedingungen von Konfliktkommission sprechen, kann ein Konflikt dem Richter vorgelegt werden. Wenn der Urlauber den Konflikt der Konfliktkommission vorgelegt hat, ist der Unternehmer an diese Entscheidung gebunden.
4.    Für die Behandlung von Konflikten wird auf die Geschäftsordnung Konfliktkommission Freizeit und Erholung (Reglement Geschillencommissie  Recreatie)  hingewiesen.  Die Konfliktkommission ist nicht befugt, einen Konflikt zu behandeln, die sich auf Krankheit, Körperverletzung, Tod oder auf die Nichtzahlung einer Rechnung, der keine materielle Klage zugrunde liegt, bezieht.
5.   Für die Behandlung eines Konflikts ist eine Gebühr zu bezahlen.

Artikel 14:  Erfüllungsgarantie

1.   RECRON    wird   die  Verpflichtungen   eines  RECRON-Mitglieds   dem Vertragspartner gegenüber, die ihm in einer verbindlichen Entscheidung von der Konfliktkommission auferlegt worden sind, unter den in diesem Artikel  genannten  Bedingungen  Obernehmen,  wenn der  betreffende Unternehmer die verbindliche Entscheidung nicht innerhalb der dafür angegebenen  Frist erfüllt hat.
2.   Die Erfüllungsgarantieregelung gilt   nicht, wenn dem Unternehmer Zahlungsaufschub gewahrt wurde, er bankrott gegangen ist oder seine Betriebs Aktivität beendet hat, bevor der Vertragspartner die formalen Bedingungen für das Anhängigmachen der Streitigkeit erfüllt hat.
3.   Falls   dem   Unternehmer   Zahlungsaufschub   gewahrt   wurde   oder der Unternehmer bankrott gegangen ist, Obernimmt RECRON die Verpflichtungen   des Unternehmers   bis   zu   einem    Maximum   von € 2.500, - pro Streitigkeit.  Diese Verpflichtung gilt nur im Hinblick auf verbindliche Entscheidungen für Angelegenheiten, die zur Zeit des Zahlungsaufschubs oder des Bankrotts bei der Konfliktkommission anhängig waren. Das bedeutet, dass der Vertragspartner den Fragebogen ausgefüllt und   unterzeichnet zurückgeschickt   hat, das Klagegeld bezahlt hat und die eventuell notwendige Deponierung ausgeführt hat.
4.    Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung der Konflikt-kommission nicht befolgt und diese Entscheidung darin besteht, eine Entschädigung zu zahlen, dann übernimmt RECRON gegen Abtretung dieser Forderung die Zahlungsverpflichtung bis zu einem Gesamtbetrag von maximal € 5.000, - pro Streitigkeit.  Des Weiteren ersetzt RECRON die Kosten des Rechtsbeistands, wenn diese angemessen sind. Revisionsverfahren sind davon ausgeschlossen.   RECRON   darf sich auch dafür entscheiden, anstatt der Kosten für den Rechtsbeistand, dem Vertragspartner den Gesamtbetrag zu bezahlen.
5.   Falls der  Unternehmer  die  verbindliche  Entscheidung der  Konflikt- kommission  bezüglich  eines Gebots oder Verbots  nicht  befolgt,  dann hat  der  Vertragspartner  die  Wahl,   die   Befolgung  der  verbindlichen Entscheidung  vor Gericht  einzufordern  oder die  Konfliktkommission zu  bitten,  statt  dessen eine  Entschädigungssumme  festzulegen,  die dem Vertragspartner zukommen muss. Die Erfüllungsgarantie von RECRON besteht darin, dass, wenn der Vertragspartner die Befolgung der verbindlichen Entscheidung vor Gericht einfordert, RECRON bis maximal€ 2.500, -pro Streitigkeit zu den Kosten für den Rechtsbeistand beitragt.  Revisionsverfahren sind hiervon ausgeschlossen.  Entscheidet sich der Vertragspartner stattdessen für eine Entschädigung, dann gelten die Bestimmungen in Absatz 4 dieses Artikels, falls der Unternehmer auch ein verbindliches Urteil der Konfliktkommission in dieser Angelegenheit nicht befolgt.
6.   Falls der Unternehmer die verbindliche Entscheidung innerhalb von zwei Monaten nach deren Datierung dem Zivilgericht zur Prüfung vorgelegt hat, wird die eventuelle Befolgung der verbindlichen Entscheidung durch den Unternehmer und RECRON ausgesetzt, bis der Zivilrichter ein Urteil gesprochen hat.
7.   Für die Anwendung der Erfüllungsgarantie ist es erforderlich, dass der Vertragspartner dies schriftlich bei RECRON beantragt.

Artikel 15: Änderungen

Änderungen   in   den RECRON-Bedingungen   können   ausschließlich   im Einverständnis mit den Verbraucherorganisationen, die in diesem Fall durch den ANWB und den Consumentenbond vertreten werden, zustande kommen.